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P3 21 314

Nichtanhandnahme

Wallis · 2022-07-15 · Deutsch VS

P3 21 314 VERFÜGUNG VOM 15. JULI 2022 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Thomas Brunner, Richter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Niederlande, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt George Weber, 9501 Wil gegen Y _________, , Beschwerdegegner und STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, 3930 Visp, Vorinstanz (Nichtanhandnahme) Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. November 2021 (SAO 21 1595) der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO).

- 3 -

E. 1.2 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwer- deinstanz einzureichen. Die beschwerdeführende Partei hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. November 2021 (Postaufgabedatum 23. November 2021) am 25. November 2021 in Empfang ge- nommen und dagegen am 6. Dezember 2021 innert offener Rechtsmittelfrist eine Be- schwerde eingereicht (Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 2 StPO).

E. 1.4 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Par- teien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechts- mittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft kann gestützt auf Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 f. StPO Nichtan- handnahmen und Einstellungen mit Beschwerde im Sinne von Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO anfechten, soweit sie Geschädigte ist, d.h. als Person zu qualifizieren ist, deren Rechte durch die Straftat direkt verletzt worden sind (BGE 141 IV 231 E. 2.5, 141 IV 380 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumin- dest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2, 138 IV 258 E. 2.3; Bundes- gerichtsurteil 6B_1198/2014 vom 3. September 2015 E. 2.3.1). Die Beschwerdeführerin behauptet, der Beschwerdegegner habe im Pfändungsvollzug Vermögenswerte verheimlicht, um der Rückzahlung der Darlehensforderung zu entge- hen, wofür ihr letztendlich ein Verlustschein ausgestellt worden sei. Als Gläubigerin des Pfändungsschuldners gilt sie ebenfalls als Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO und ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 2. A., N. 60 zu Art.115 StPO).

E. 1.5 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo- mit auf die Beschwerde einzutreten ist.

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E. 2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straf- tatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene An- fangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangs- verdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Bun- desgerichtsurteile 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2, 6B_798/2019 vom

27. August 2019 E. 3.2). Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tat- verdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Bundesgerichtsurteil 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 3.1, 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfü- gen bei der Beurteilung über die Nichtanhandnahme über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, 138 IV 86 E. 4.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1).

E. 2.2 Der Nichtanhandnahmeverfügung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beschwerdeführerin gewährte ihrem Bruder am 1. August 2006 ein Darlehen in der Höhe von EUR 50'000.-- und am 13. Februar 2011 ein weiteres über EUR 10'000.--. Am

21. Oktober 2015 kündigte sie die Darlehen per 2. November 2015 und forderte das Geld zurück. Da sich der Beschwerdegegner weigerte, die Darlehen zurückzubezahlen, lei- tete die Beschwerdeführerin ein Zivilverfahren gegen ihn ein. Mit Bundesgerichtsurteil 4A_212/2020 vom 28. Juli 2020 wurde der Bruder rechtskräftig zur Rückzahlung der Darlehen zuzüglich Zinsen verpflichte und mit Entscheid BK 21 2 vom 23. März 2021

- 5 - dafür die definitive Rechtsöffnung erteilt. Im Pfändungsverfahren stellte das Betreibungs- amt indes kein pfändbares Vermögen bzw. Einkommen fest. Der Schuldner erklärte, das Aktienkapital der A __________ AG (460 Namensaktien zu je Fr. 1'000.--) sei an die B __________ Ltd, Niederlande verpfändet worden. Schliesslich wurde der Beschwer- deführerin ein Verlustschein ausgestellt. Die Beschwerdeführerin reichte am 14. Oktober 2021 bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner ein, wegen Pfändungsbetrug (Art. 163 StGB), Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 StGB), Bevorzu- gung eines Gläubigers (Art. 167 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB). Sie be- hauptete, der Schuldner habe strafrechtlich relevante Vorkehrungen getroffen, um sei- nen betreibungsrechtlichen Verpflichtungen zu entgehen. Es würden Anhaltspunkte da- für bestehen, dass der Pfandvertrag vom 26. Mai 2015 gefälscht worden sei. Dieser stamme aus der Zeit, als die Beschwerdeführerin ihren Bruder das erste Mal mit der Rückzahlung konfrontiert habe. Obwohl alle Parteien holländisch sprechen würden, sei der Vertrag auf Deutsch abgefasst, so als ob er von Anfang an ausschliesslich dazu gedient hätte, sich gegenüber deutschsprachigen Behörden (insbesondere dem Betrei- bungsamt) aus der Affäre zu ziehen. Welche Forderung dem Pfandvertrag zu Grunde liege, gehe daraus nicht hervor. Der begünstigte C __________ sei seit dem 22. Juli 2021 im Verwaltungsrat der A __________ AG und habe nun mit dem Beschwerdegeg- ner sowie dessen Tochter eine neue Gesellschaft, die D __________ AG gegründet, wobei nicht klar sei, woher der Beschwerdegegner das hierfür erforderliche Gründungs- kapital genommen habe. Der Beschwerdegegner habe unregelmässige Einkünfte er- zielt, welche er im Pfändungsvollzug nicht erwähnt habe. Sodann habe er sich von der A __________ AG ohne Rückzahlungsabsicht «Darlehen» auszahlen lassen und wahr- scheinlich Naturalleistungen bezogen, wie Kost, Logis, Gebrauch des Fahrzeugs usw. Damit habe er sein Einkommen künstlich vermindert und die Beschwerdeführerin ge- schädigt. Schliesslich habe der Schuldner diverse Zahlungen auf ein Bankkonto in Ams- terdam überwiesen, welches wohl Vermögenswerte enthalte, welches der Schuldner der Beschwerdeführerin vorenthalten habe. Als letztes Indiz habe der Schuldner ein spezi- elles Schild auf seinen Namen reservieren lassen.

E. 2.3 Die Betreibungs- und Konkursdelikte dienen dem Schutz des Zwangsvollstre- ckungsrechts, an dessen Ordnung sie unmittelbar anschliessen und aus der heraus sie auch verstanden werden müssen. Sie schützen darüber hinaus die Ansprüche der Gläu- biger eines Schuldners, dem der Vermögensverfall droht oder der in Vermögensverfall

- 6 - geraten ist. Dem entspricht die Pflicht des Schuldners, bei drohendem oder eingetrete- nen Vermögensverfall sein noch vorhandenes Vermögen seinen Gläubigern zu erhalten (Bundesgerichtsurteil 6B_441/2014 vom 28. Oktober 2015 E. 4.3 mit Hinweisen). Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vor- getäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, macht sich, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, des Pfändungsbetrugs nach Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig. Es ist nicht am Schuldner zu bestimmen, welche Vermögenswerte pfändbar sind und welche nicht. Die Auskunfts- pflicht gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ist umfassend. Die Tatvariante des Verheim- lichens von Vermögenswerten wird nach der Rechtsprechung durch blosses Schweigen nur erfüllt, wenn dieses betrügerischen Charakter hat, also dazu dient, einen geringeren als den wirklichen Vermögensstand vorzutäuschen (vgl. zum Ganzen 6B_447/2021 vom

16. Juli 2021 E. 2.1). Das Verheimlichen von Vermögenswerten im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB kann auf verschiedene Weise geschehen, zum Beispiel durch Verstecken oder durch die wahrheitswidrige Behauptung, es seien keine (weiteren) Vermögens- werte vorhanden (BGE 129 IV 68 E. 2.; Bundesgerichtsurteil 6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 4.2).

E. 2.4 In der Nichtanhandnahmeverfügung setzte sich die Staatsanwaltschaft mit der Straf- anzeige auseinander und verneinte aufgrund der Akten einen Anfangsverdacht. Die Kon- toauszüge und -bewegungen seien laut Pfändungsprotokoll mitberücksichtigt worden. Gleich verhalte es sich mit der Liberierung des Aktienkapitals der D __________ AG. Der Pfandvertrag sei mehrere Monate vor der Geltendmachung der Rückzahlung des Darlehens entstanden (der Pfandvertrag datiere vom 25. Mai 2015 und die Kündigung vom 2. November 2015). Die Verfassung auf Deutsch sei nicht verdächtig, denn der Vertrag betreffe eine Firma mit Sitz im Oberwallis und der Beschwerdegegner sei hier seit mehreren Jahren wohnhaft. Die Urkunde beziehe sich auf eine «Akte von Cessie», welche vom tatsächlich existierenden Notar E __________ in Rotterdam aufgesetzt wor- den sei. Da der Pfandvertrag im Ausland abgeschlossen worden sei, sei die Schweiz ohnehin nicht zuständig für eine allfällige Urkundenfälschung. Die Reservierung eines Nummernschildes sei nicht speziell, dies spreche im Gegenteil gerade dafür, dass der Schuldner derzeit kein Geld habe, um sich ein Fahrzeug anzuschaffen. Schliesslich sei es nach ständiger Rechtsprechung das Zivilrecht, welches vertragliche und ausserver- tragliche Pflichten durchsetze und niemand solle unnötig in ein Strafverfahren hineinge- zogen werden. Das Betreibungsamt habe keine Anzeige erstattet.

- 7 -

E. 2.5 Diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft erscheinen nachvollziehbar, schlüssig und werden durch die Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert bestritten. Indes be- hauptet sie, der Beschwerdegegner habe die Abtretung der Aktien der A __________ AG am 9. Juni 2021 an die F __________ bloss vorgetäuscht, um dem Arrest zu entgehen. Dies leitet sie daraus ab, dass G __________ den Schuldner einfach zur Übertragung gebeten und nicht ultimativ dazu aufgefordert habe. Der Brief von G __________ vom 4. Juni 2021 beziehe sich auf den Arrest, der erst am 14. Oktober 2021 gerichtlich verfügt worden sei, weshalb dieser zurückdatiert worden sein müsse, um dem Betreibungsamt beim Arrestvollzug zu suggerieren, die Aktien seien bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgetreten worden. Denn kein normaler Mensch könne hell- sehen bzw. einen Arrest voraussehen. Mit der Beschwerde hinterlegte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen. Aus den Akten geht hervor, dass das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms gestützt auf den Verlustschein für die Forderungssumme von Fr. 144’941.05 einen Arrest über di- verse Vermögenswerte des Schuldners ausgesprochen hat. Aktenkundig ist auch ein auf Niederländisch verfasster Brief von G __________ an den Schuldner vom 4. Juni 2021, worin dieser im Namen der B __________ Ltd. gebeten wird, umgehend die Aktien der A __________ AG an die F __________ abzutreten. Entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführerin bezieht sich der Brief nicht auf den Arrest, sondern auf den kurz zuvor durchgeführten Pfändungsvollzug. Die Pfändungsurkunde datiert vom 25. Mai 2021 und besagter Brief vom 4. Juni 2021, womit sich der Ablauf zeitlich einordnen lässt. Im Brief wird auf den Pfandvertrag vom 26. Mai 2015 Bezug genommen. Die begünstigte B __________ Ltd. wollte die Aktien übertragen lassen, da diese als Sicherheit für eine Schuld verpfändet worden waren. Laut der öffentlichen Urkunde «Akte von Cessie» des Notars E __________, hatte C __________ von der B __________ Ltd. eine Yacht ge- kauft und dieser dafür eine Forderung gegenüber dem Beschwerdegegner in der Höhe von mehr als zwei Millionen Euro übertragen. Die Urkunde wurde am 8. Mai 2015 errich- tet, also noch bevor die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2015 die Darlehen per 2. November 2015 gekündigt hatte. Es ist auch nicht per se verdächtig, dass der Schuldner auf die Aufforderung von G __________ hin die Abtretungserklärung vom 9. Juni 2021 unterzeichnet hat. Schliesslich soll der Schuldner dem Pfändungsweibel mitgeteilt haben, er habe früher das Angebot gemacht, der Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 60'000.-- zu bezah- len. Gestern habe er dieses Angebot (per Saldo) bestätigt; seine Tochter würde dafür aufkommen (vgl. E-Mail vom 30. November 2021). Das Rückzahlungsangebot (per

- 8 - Saldo aller Ansprüche) mit Hilfe der Tochter spricht wiederum dafür, dass der Beschwer- degegner tatsächlich über kein Vermögen verfügt, um die Darlehen zurückzuzahlen.

E. 2.6 Sodann wirft die Beschwerdeführerin dem Schuldner in der Beschwerde vor, er habe im Pfändungsvollzug das Konto xxx bei der H __________ verschwiegen und sich daher Art. 163 StGB schuldig gemacht. Laut dem Pfändungsprotokoll hat der Schuldner erklärt, über kein pfändbares Vermögen (Grundstücke, Fahrzeuge, Forderungen, Wertschriften, Sammlungen, Beteiligungen, Erbschaftsansprüche etc.) zu verfügen. Das vorerwähnte Bankkonto bei der H __________ mit Fr. 1'311.08 wird in den Akten des Pfändungsvollzugs nicht erwähnt, weshalb es dort wohl nicht berücksichtigt worden ist. Soweit ersichtlich erhielt die Be- schwerdeführerin erst im Rahmen des Arrests Kenntnis davon (vgl. E-Mail vom 30. No- vember 2021). Daraus kann jedoch nicht automatisch geschlossen werden, der Be- schwerdegegner habe die Existenz gegenüber dem Betreibungsamt aktiv und bewusst verschwiegen. Darauf befindet sich, so wie auch auf den anderen Bankkonten, kein gros- ser Betrag, was gegen ein absichtliches Verheimlichen spricht. Im Übrigen wäre dieses Bankkonto, so wie die anderen auch, wohl nicht gepfändet worden. Denn gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG sind jene Barmittel unpfändbar, die dem Schuldner während zwei Monaten nach der Pfändung dazu dienen, die notwendigen Nahrungs- und Feue- rungsmittel zu beschaffen. Es ist dem Schuldner auch bei der Pfändung ein kleiner Not- groschen zu belassen, damit er sein täglicher Gebrauch decken kann. In diesem Kontext, weil nur dieses Bankkonto nicht angegeben wurde und sich darauf kein hoher Betrag befindet, begründet die Nichtangabe noch kein hinreichender An- fangsverdacht für ein aktives betrügerisches Verschweigen im Sinne von Art. 163 SchKG.

E. 2.7 Die anfänglichen Verdächtigungen gegenüber dem Beschwerdeführer werden bei näherer Betrachtung der Akten entkräftet und die Indizien erweisen sich als nicht stich- haltig. Der Schuldner ist zwar in wirtschaftlich undurchsichtige Konstrukte verwickelt, dies begründet aber noch kein Anfangsverdacht. Die Beschwerdeführerin stützt sich bloss auf Mutmassungen und nicht auf sichere Anhaltspunkte für ein strafbares Verhal- ten. Es entsteht vorliegend der Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin aller möglicher Mittel bedient, um die Rückzahlung der Forderung zu erwirken. Hierbei handelt es sich jedoch um eine zivilrechtliche Angelegenheit. Dabei hätten ihr auch noch andere Optio- nen offen gestanden. Insofern die Beschwerdeführerin der Auffassung war, die Aktien

- 9 - hätten trotz dem vorbestehenden Pfandvertrag im Pfändungsvollzug berücksichtigt wer- den müssen, so hätte sie dies mittels Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG gegen die Pfändungsurkunde rügen können (Bundesgerichtsurteil 5A_943/2017 vom 4. Mai 2018 E. 3.1). Sodann hätte sie auch bereits nach dem rechtskräftigen Zivilurteil ein Ar- restbegehren stellen können (vgl. Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG) und nicht den Pfän- dungsvollzug abwarten müssen. Mithin ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Nichtanhandnahmeverfü- gung zu bestätigen.

E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 15. Juli 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

P3 21 314

VERFÜGUNG VOM 15. JULI 2022

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Thomas Brunner, Richter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Niederlande, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt George Weber, 9501 Wil gegen

Y _________, , Beschwerdegegner und

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, 3930 Visp, Vorinstanz (Nichtanhandnahme)

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. November 2021 (SAO 21 1595) der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis

- 2 - Verfahren

A. X _________ reichte am 14. Oktober 2021 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis gegen ihren Bruder Y _________ eine Strafanzeige ein, wegen Pfändungsbetrug (Art. 163 StGB), Gläubigerschädigung durch Vermögens- verminderung (Art. 164 StGB), Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB) und Ur- kundenfälschung (Art. 251 StGB). Sie behauptete, ihr Bruder habe strafrechtlich rele- vante Vorkehrungen getroffen, um seiner betreibungsrechtliche Verpflichtung – er wurde mit Bundesgerichtsurteil 4A_212/2020 vom 28. Juli 2020 zur Rückzahlung eines Darle- hens von EUR 50'000.-- bzw. EUR 10'000.-- je zuzüglich Zinsen verpflichtet, wofür mit Entscheid BK 21 2 vom 23. März 2021 definitive Rechtsöffnung erteilt worden war – zu entgehen. B. Die Staatsanwaltschaft erliess am 15. November 2021 eine Nichtanhandnahmever- fügung (Datum der Postaufgabe 23. November 2021) und trat dabei auf die Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) nicht ein, ohne Kosten oder Entschädigungen zu erheben. C. Dagegen reichte X _________ (Beschwerdeführerin) am 6. Dezember 2021 beim Kantonsgericht Wallis eine Beschwerde mit folgenden Anträgen ein:

1. Der Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 15. November 2021 (Prozedur SAO 21

1595) sei aufzuheben.

2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis sei anzuweisen, die Untersuchung zu eröffnen (Art. 309 StPO).

3. Die Untersuchung sei durch einen unbefangenen Staatsanwalt durchzuführen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer). D. Die Staatsanwaltschaft hinterlegte am 22. Dezember 2021 die Akten und eine be- gründete Stellungnahme. Erwägungen 1. 1.1 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO).

- 3 - 1.2 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwer- deinstanz einzureichen. Die beschwerdeführende Partei hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). 1.3 Der Beschwerdeführer hat die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. November 2021 (Postaufgabedatum 23. November 2021) am 25. November 2021 in Empfang ge- nommen und dagegen am 6. Dezember 2021 innert offener Rechtsmittelfrist eine Be- schwerde eingereicht (Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 2 StPO). 1.4 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Par- teien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechts- mittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft kann gestützt auf Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 f. StPO Nichtan- handnahmen und Einstellungen mit Beschwerde im Sinne von Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO anfechten, soweit sie Geschädigte ist, d.h. als Person zu qualifizieren ist, deren Rechte durch die Straftat direkt verletzt worden sind (BGE 141 IV 231 E. 2.5, 141 IV 380 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumin- dest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2, 138 IV 258 E. 2.3; Bundes- gerichtsurteil 6B_1198/2014 vom 3. September 2015 E. 2.3.1). Die Beschwerdeführerin behauptet, der Beschwerdegegner habe im Pfändungsvollzug Vermögenswerte verheimlicht, um der Rückzahlung der Darlehensforderung zu entge- hen, wofür ihr letztendlich ein Verlustschein ausgestellt worden sei. Als Gläubigerin des Pfändungsschuldners gilt sie ebenfalls als Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO und ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 2. A., N. 60 zu Art.115 StPO). 1.5 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo- mit auf die Beschwerde einzutreten ist.

- 4 - 2. 2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straf- tatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene An- fangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangs- verdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Bun- desgerichtsurteile 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2, 6B_798/2019 vom

27. August 2019 E. 3.2). Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tat- verdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Bundesgerichtsurteil 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 3.1, 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfü- gen bei der Beurteilung über die Nichtanhandnahme über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, 138 IV 86 E. 4.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1). 2.2 Der Nichtanhandnahmeverfügung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beschwerdeführerin gewährte ihrem Bruder am 1. August 2006 ein Darlehen in der Höhe von EUR 50'000.-- und am 13. Februar 2011 ein weiteres über EUR 10'000.--. Am

21. Oktober 2015 kündigte sie die Darlehen per 2. November 2015 und forderte das Geld zurück. Da sich der Beschwerdegegner weigerte, die Darlehen zurückzubezahlen, lei- tete die Beschwerdeführerin ein Zivilverfahren gegen ihn ein. Mit Bundesgerichtsurteil 4A_212/2020 vom 28. Juli 2020 wurde der Bruder rechtskräftig zur Rückzahlung der Darlehen zuzüglich Zinsen verpflichte und mit Entscheid BK 21 2 vom 23. März 2021

- 5 - dafür die definitive Rechtsöffnung erteilt. Im Pfändungsverfahren stellte das Betreibungs- amt indes kein pfändbares Vermögen bzw. Einkommen fest. Der Schuldner erklärte, das Aktienkapital der A __________ AG (460 Namensaktien zu je Fr. 1'000.--) sei an die B __________ Ltd, Niederlande verpfändet worden. Schliesslich wurde der Beschwer- deführerin ein Verlustschein ausgestellt. Die Beschwerdeführerin reichte am 14. Oktober 2021 bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner ein, wegen Pfändungsbetrug (Art. 163 StGB), Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 StGB), Bevorzu- gung eines Gläubigers (Art. 167 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB). Sie be- hauptete, der Schuldner habe strafrechtlich relevante Vorkehrungen getroffen, um sei- nen betreibungsrechtlichen Verpflichtungen zu entgehen. Es würden Anhaltspunkte da- für bestehen, dass der Pfandvertrag vom 26. Mai 2015 gefälscht worden sei. Dieser stamme aus der Zeit, als die Beschwerdeführerin ihren Bruder das erste Mal mit der Rückzahlung konfrontiert habe. Obwohl alle Parteien holländisch sprechen würden, sei der Vertrag auf Deutsch abgefasst, so als ob er von Anfang an ausschliesslich dazu gedient hätte, sich gegenüber deutschsprachigen Behörden (insbesondere dem Betrei- bungsamt) aus der Affäre zu ziehen. Welche Forderung dem Pfandvertrag zu Grunde liege, gehe daraus nicht hervor. Der begünstigte C __________ sei seit dem 22. Juli 2021 im Verwaltungsrat der A __________ AG und habe nun mit dem Beschwerdegeg- ner sowie dessen Tochter eine neue Gesellschaft, die D __________ AG gegründet, wobei nicht klar sei, woher der Beschwerdegegner das hierfür erforderliche Gründungs- kapital genommen habe. Der Beschwerdegegner habe unregelmässige Einkünfte er- zielt, welche er im Pfändungsvollzug nicht erwähnt habe. Sodann habe er sich von der A __________ AG ohne Rückzahlungsabsicht «Darlehen» auszahlen lassen und wahr- scheinlich Naturalleistungen bezogen, wie Kost, Logis, Gebrauch des Fahrzeugs usw. Damit habe er sein Einkommen künstlich vermindert und die Beschwerdeführerin ge- schädigt. Schliesslich habe der Schuldner diverse Zahlungen auf ein Bankkonto in Ams- terdam überwiesen, welches wohl Vermögenswerte enthalte, welches der Schuldner der Beschwerdeführerin vorenthalten habe. Als letztes Indiz habe der Schuldner ein spezi- elles Schild auf seinen Namen reservieren lassen. 2.3 Die Betreibungs- und Konkursdelikte dienen dem Schutz des Zwangsvollstre- ckungsrechts, an dessen Ordnung sie unmittelbar anschliessen und aus der heraus sie auch verstanden werden müssen. Sie schützen darüber hinaus die Ansprüche der Gläu- biger eines Schuldners, dem der Vermögensverfall droht oder der in Vermögensverfall

- 6 - geraten ist. Dem entspricht die Pflicht des Schuldners, bei drohendem oder eingetrete- nen Vermögensverfall sein noch vorhandenes Vermögen seinen Gläubigern zu erhalten (Bundesgerichtsurteil 6B_441/2014 vom 28. Oktober 2015 E. 4.3 mit Hinweisen). Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vor- getäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, macht sich, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, des Pfändungsbetrugs nach Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig. Es ist nicht am Schuldner zu bestimmen, welche Vermögenswerte pfändbar sind und welche nicht. Die Auskunfts- pflicht gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ist umfassend. Die Tatvariante des Verheim- lichens von Vermögenswerten wird nach der Rechtsprechung durch blosses Schweigen nur erfüllt, wenn dieses betrügerischen Charakter hat, also dazu dient, einen geringeren als den wirklichen Vermögensstand vorzutäuschen (vgl. zum Ganzen 6B_447/2021 vom

16. Juli 2021 E. 2.1). Das Verheimlichen von Vermögenswerten im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB kann auf verschiedene Weise geschehen, zum Beispiel durch Verstecken oder durch die wahrheitswidrige Behauptung, es seien keine (weiteren) Vermögens- werte vorhanden (BGE 129 IV 68 E. 2.; Bundesgerichtsurteil 6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 4.2). 2.4 In der Nichtanhandnahmeverfügung setzte sich die Staatsanwaltschaft mit der Straf- anzeige auseinander und verneinte aufgrund der Akten einen Anfangsverdacht. Die Kon- toauszüge und -bewegungen seien laut Pfändungsprotokoll mitberücksichtigt worden. Gleich verhalte es sich mit der Liberierung des Aktienkapitals der D __________ AG. Der Pfandvertrag sei mehrere Monate vor der Geltendmachung der Rückzahlung des Darlehens entstanden (der Pfandvertrag datiere vom 25. Mai 2015 und die Kündigung vom 2. November 2015). Die Verfassung auf Deutsch sei nicht verdächtig, denn der Vertrag betreffe eine Firma mit Sitz im Oberwallis und der Beschwerdegegner sei hier seit mehreren Jahren wohnhaft. Die Urkunde beziehe sich auf eine «Akte von Cessie», welche vom tatsächlich existierenden Notar E __________ in Rotterdam aufgesetzt wor- den sei. Da der Pfandvertrag im Ausland abgeschlossen worden sei, sei die Schweiz ohnehin nicht zuständig für eine allfällige Urkundenfälschung. Die Reservierung eines Nummernschildes sei nicht speziell, dies spreche im Gegenteil gerade dafür, dass der Schuldner derzeit kein Geld habe, um sich ein Fahrzeug anzuschaffen. Schliesslich sei es nach ständiger Rechtsprechung das Zivilrecht, welches vertragliche und ausserver- tragliche Pflichten durchsetze und niemand solle unnötig in ein Strafverfahren hineinge- zogen werden. Das Betreibungsamt habe keine Anzeige erstattet.

- 7 - 2.5 Diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft erscheinen nachvollziehbar, schlüssig und werden durch die Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert bestritten. Indes be- hauptet sie, der Beschwerdegegner habe die Abtretung der Aktien der A __________ AG am 9. Juni 2021 an die F __________ bloss vorgetäuscht, um dem Arrest zu entgehen. Dies leitet sie daraus ab, dass G __________ den Schuldner einfach zur Übertragung gebeten und nicht ultimativ dazu aufgefordert habe. Der Brief von G __________ vom 4. Juni 2021 beziehe sich auf den Arrest, der erst am 14. Oktober 2021 gerichtlich verfügt worden sei, weshalb dieser zurückdatiert worden sein müsse, um dem Betreibungsamt beim Arrestvollzug zu suggerieren, die Aktien seien bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgetreten worden. Denn kein normaler Mensch könne hell- sehen bzw. einen Arrest voraussehen. Mit der Beschwerde hinterlegte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen. Aus den Akten geht hervor, dass das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms gestützt auf den Verlustschein für die Forderungssumme von Fr. 144’941.05 einen Arrest über di- verse Vermögenswerte des Schuldners ausgesprochen hat. Aktenkundig ist auch ein auf Niederländisch verfasster Brief von G __________ an den Schuldner vom 4. Juni 2021, worin dieser im Namen der B __________ Ltd. gebeten wird, umgehend die Aktien der A __________ AG an die F __________ abzutreten. Entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführerin bezieht sich der Brief nicht auf den Arrest, sondern auf den kurz zuvor durchgeführten Pfändungsvollzug. Die Pfändungsurkunde datiert vom 25. Mai 2021 und besagter Brief vom 4. Juni 2021, womit sich der Ablauf zeitlich einordnen lässt. Im Brief wird auf den Pfandvertrag vom 26. Mai 2015 Bezug genommen. Die begünstigte B __________ Ltd. wollte die Aktien übertragen lassen, da diese als Sicherheit für eine Schuld verpfändet worden waren. Laut der öffentlichen Urkunde «Akte von Cessie» des Notars E __________, hatte C __________ von der B __________ Ltd. eine Yacht ge- kauft und dieser dafür eine Forderung gegenüber dem Beschwerdegegner in der Höhe von mehr als zwei Millionen Euro übertragen. Die Urkunde wurde am 8. Mai 2015 errich- tet, also noch bevor die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2015 die Darlehen per 2. November 2015 gekündigt hatte. Es ist auch nicht per se verdächtig, dass der Schuldner auf die Aufforderung von G __________ hin die Abtretungserklärung vom 9. Juni 2021 unterzeichnet hat. Schliesslich soll der Schuldner dem Pfändungsweibel mitgeteilt haben, er habe früher das Angebot gemacht, der Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 60'000.-- zu bezah- len. Gestern habe er dieses Angebot (per Saldo) bestätigt; seine Tochter würde dafür aufkommen (vgl. E-Mail vom 30. November 2021). Das Rückzahlungsangebot (per

- 8 - Saldo aller Ansprüche) mit Hilfe der Tochter spricht wiederum dafür, dass der Beschwer- degegner tatsächlich über kein Vermögen verfügt, um die Darlehen zurückzuzahlen. 2.6 Sodann wirft die Beschwerdeführerin dem Schuldner in der Beschwerde vor, er habe im Pfändungsvollzug das Konto xxx bei der H __________ verschwiegen und sich daher Art. 163 StGB schuldig gemacht. Laut dem Pfändungsprotokoll hat der Schuldner erklärt, über kein pfändbares Vermögen (Grundstücke, Fahrzeuge, Forderungen, Wertschriften, Sammlungen, Beteiligungen, Erbschaftsansprüche etc.) zu verfügen. Das vorerwähnte Bankkonto bei der H __________ mit Fr. 1'311.08 wird in den Akten des Pfändungsvollzugs nicht erwähnt, weshalb es dort wohl nicht berücksichtigt worden ist. Soweit ersichtlich erhielt die Be- schwerdeführerin erst im Rahmen des Arrests Kenntnis davon (vgl. E-Mail vom 30. No- vember 2021). Daraus kann jedoch nicht automatisch geschlossen werden, der Be- schwerdegegner habe die Existenz gegenüber dem Betreibungsamt aktiv und bewusst verschwiegen. Darauf befindet sich, so wie auch auf den anderen Bankkonten, kein gros- ser Betrag, was gegen ein absichtliches Verheimlichen spricht. Im Übrigen wäre dieses Bankkonto, so wie die anderen auch, wohl nicht gepfändet worden. Denn gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG sind jene Barmittel unpfändbar, die dem Schuldner während zwei Monaten nach der Pfändung dazu dienen, die notwendigen Nahrungs- und Feue- rungsmittel zu beschaffen. Es ist dem Schuldner auch bei der Pfändung ein kleiner Not- groschen zu belassen, damit er sein täglicher Gebrauch decken kann. In diesem Kontext, weil nur dieses Bankkonto nicht angegeben wurde und sich darauf kein hoher Betrag befindet, begründet die Nichtangabe noch kein hinreichender An- fangsverdacht für ein aktives betrügerisches Verschweigen im Sinne von Art. 163 SchKG. 2.7 Die anfänglichen Verdächtigungen gegenüber dem Beschwerdeführer werden bei näherer Betrachtung der Akten entkräftet und die Indizien erweisen sich als nicht stich- haltig. Der Schuldner ist zwar in wirtschaftlich undurchsichtige Konstrukte verwickelt, dies begründet aber noch kein Anfangsverdacht. Die Beschwerdeführerin stützt sich bloss auf Mutmassungen und nicht auf sichere Anhaltspunkte für ein strafbares Verhal- ten. Es entsteht vorliegend der Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin aller möglicher Mittel bedient, um die Rückzahlung der Forderung zu erwirken. Hierbei handelt es sich jedoch um eine zivilrechtliche Angelegenheit. Dabei hätten ihr auch noch andere Optio- nen offen gestanden. Insofern die Beschwerdeführerin der Auffassung war, die Aktien

- 9 - hätten trotz dem vorbestehenden Pfandvertrag im Pfändungsvollzug berücksichtigt wer- den müssen, so hätte sie dies mittels Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG gegen die Pfändungsurkunde rügen können (Bundesgerichtsurteil 5A_943/2017 vom 4. Mai 2018 E. 3.1). Sodann hätte sie auch bereits nach dem rechtskräftigen Zivilurteil ein Ar- restbegehren stellen können (vgl. Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG) und nicht den Pfän- dungsvollzug abwarten müssen. Mithin ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Nichtanhandnahmeverfü- gung zu bestätigen.

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihren Anträgen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun- gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Ge- bühr Fr. 90.-- bis Fr. 2‘400.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien – die Akten waren mittelmässig umfangreich und die sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen wenig schwierig – auf Fr. 1’000.-- festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese werden entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin auferlegt. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren aufgrund des Ver- fahrensausgangs kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen und hat keine Parteientschädigung beantragt.

- 10 - Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde von X _________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 15. November 2021 wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.-- gehen zu Lasten von X _________. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 15. Juli 2022